§ 2 BauNVO

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

  • 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
  • 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  • 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  • 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
  • 3. Tankstellen,
  • 4. nicht störende Gewerbebetriebe.