§ 4 BauNVO

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

  • 1. Wohngebäude,
  • 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
  • 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  • 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • 3. Anlagen für Verwaltungen,
  • 4. Gartenbaubetriebe,
  • 5. Tankstellen.