§ 2 BeamtStG
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
- 1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, - 2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.