§ 21 BeamtStG

Das Beamtenverhältnis endet durch

    1.
    Entlassung,
    2.
    Verlust der Beamtenrechte,
    3.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
    4.
    Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.