§ 9 BtMG
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
- 1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
- 2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
- 3. die Lage der Betriebstätten und
- 4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
(2) Die Erlaubnis kann
- 1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
- 2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,
