§ 100 FamFG
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- 1.
Deutscher ist oder - 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.