§ 101 FamFG
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
- 1.
Deutscher ist oder - 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind