§ 102 FamFG
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - 2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder - 3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.