§ 104 FamFG
(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
- 1. Deutscher ist oder
- 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.