§ 151 FamFG

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

  • 1. die elterliche Sorge,
  • 2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
  • 3. die Kindesherausgabe,
  • 4. die Vormundschaft,
  • 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
  • 6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
  • 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.