§ 151 FamFG
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
- 1. die elterliche Sorge,
- 2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
- 3. die Kindesherausgabe,
- 4. die Vormundschaft,
- 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
- 6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
- 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz