§ 172 FamFG
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
das Kind, - 2.
die Mutter, - 3.
der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
(1) Zu beteiligen sind
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.