§ 201 FamFG
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; - 2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet; - 3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; - 4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.