§ 201 FamFG

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

    1.
    während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
    2.
    das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
    3.
    das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    4.
    das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.