§ 219 FamFG
Zu beteiligen sind
- 1.
die Ehegatten, - 2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, - 3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und - 4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.