§ 231 FamFG

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

    1.
    die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
    2.
    die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
    3.
    die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.