§ 271 FamFG
Betreuungssachen sind
- 1.
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung, - 2.
Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie - 3.
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.