§ 290 FamFG

Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:

    1.
    die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;
    2.
    bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde;
    3.
    den Aufgabenkreis des Betreuers;
    4.
    bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen;
    5.
    bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.