§ 57 FamFG
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
- 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
- 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
- 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
- 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung