§ 57 FamFG

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

  • 1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
  • 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
  • 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
  • 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
  • 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.