§ 98 FamFG
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
- 1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war; - 2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; - 3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist; - 4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.