§ 29 GKG

Die Kosten schuldet ferner,

    1.
    wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
    2.
    wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
    3.
    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
    4.
    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.