§ 34 GKG

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis ? Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
? Euro
um
? Euro
  2 000   500 18 10 000 1 000 19 25 000 3 000 26 50 000 5 000 35200 00015 000120500 00030 000179  über
500 000

50 000

180


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.