§ 119 GVG

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

    1.
    der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
      a)
      in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
      b)
      in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
    2.
    der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)