§ 21a GVG

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

  • 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
  • 2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
  • 3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
  • 4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
  • 5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.