§ 33 GVG
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.