§ 33 GVG

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  • 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  • 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.