§ 106 HGB
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
- 1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
- 2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
- 3. (weggefallen)
- 4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.