§ 106 HGB

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

  • 1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
  • 2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
  • 3. (weggefallen)
  • 4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.