§ 131 HGB
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
- 2. durch Beschluß der Gesellschafter;
- 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 4. durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
- 1. Tod des Gesellschafters,
- 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
- 3. Kündigung des Gesellschafters,
- 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
- 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
- 6. Beschluß der Gesellschafter.