§ 274a HGB

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

  • 1. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
  • 2. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
  • 3. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
  • 4. § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.