§ 275 HGB

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

  • 1. Umsatzerlöse
  • 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • 3. andere aktivierte Eigenleistungen
  • 4. sonstige betriebliche Erträge
  • 5.
    Materialaufwand:
    • a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
    • b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
    6.
    Personalaufwand:
    • a) Löhne und Gehälter
    • b)
      soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für Altersversorgung
    7.
    Abschreibungen:
    • a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
    • b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
  • 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
  • 9.
    Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
    10.
    Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
    11.
    sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
  • 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • 13.
    Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
    14.
    Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
    15.
    Ergebnis nach Steuern
    16.
    sonstige Steuern
    17.
    Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

  • 1. Umsatzerlöse
  • 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
  • 4. Vertriebskosten
  • 5. allgemeine Verwaltungskosten
  • 6. sonstige betriebliche Erträge
  • 7. sonstige betriebliche Aufwendungen
  • 8.
    Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
    9.
    Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
    10.
    sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
  • 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • 12.
    Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
    13.
    Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
    14.
    Ergebnis nach Steuern
    15.
    sonstige Steuern
    16.
    Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.

(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

  • 1. Umsatzerlöse,
  • 2. sonstige Erträge,
  • 3. Materialaufwand,
  • 4. Personalaufwand,
  • 5. Abschreibungen,
  • 6. sonstige Aufwendungen,
  • 7. Steuern,
  • 8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.