§ 327 HGB
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
- 1.
die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite - A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;
- A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
- A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
- A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- A III 3 Beteiligungen;
- A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite - C 1
Anleihen, davon konvertibel; - C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.