§ 327 HGB

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter

    1.
    die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite
      • A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
      • A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;
      • A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
      • A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
      • A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
      • A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
      • A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
      • A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
      • A III 3 Beteiligungen;
      • A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
      • B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      • B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
    Auf der Passivseite
        C 1
        Anleihen,davon konvertibel;
      • C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
      • C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
      • C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  • 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.