§ 450 HGB

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

  • 1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
  • 2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.