§ 605 HGB

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

  • 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
  • 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
  • 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
  • 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.