§ 605 HGB
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.