§ 606 HGB
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
- 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
- 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
- 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.