§ 606 HGB

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

  • 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
  • 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
  • 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
  • 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.