§ 64 HGB
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.