§ 2 IFG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
- 2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.