§ 206 InsO
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
- 2. bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
- 3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung