§ 206 InsO

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

  • 1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
  • 2. bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
  • 3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.