§ 70 KrWG
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder - 2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.