§ 18 LuftSiG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 nicht wahrheitsgemäße Angaben macht,
- 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 5 die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen nicht durchführt,
- 4. entgegen § 10 Satz 2 bis 4 den Ausweis in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen nicht offen sichtbar trägt, ihn einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 5. entgegen § 10 Satz 5 sich oder einem Dritten unberechtigten Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen verschafft oder
- 6. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde.
