§ 34 NBauO
(1) 1 Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein. 2 Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen). 3 Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2) 1 Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2 Einschiebbare Treppen und Leitern sind zulässig als Zugang
- 1.
-
zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.
-
zu einem anderen Raum, der kein Aufenthaltsraum ist, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Art seiner Benutzung keine Bedenken bestehen.
(3) 1 Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. 2 Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. 3 Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen.