§ 56 NBauO

Verantwortlichkeit für den Zustand
der Anlagen und Grundstücke

1 Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2 Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. 3 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich.