§ 4 NKomVG
1 Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. 2 Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.