§ 49 NKomVG
(1) 1 Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag
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mindestens 18 Jahre alt sind,
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seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune ihren Wohnsitz haben und
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Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.
2 § 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar sind Personen, die
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nach § 48 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
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durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht nicht wählbar sind oder kein öffentliches Amt innehaben dürfen,
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als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Staates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung nicht wählbar sind.