§ 76 NKomVG
(1) 1 Der Hauptausschuss bereitet die Beschlüsse der Vertretung vor. 2 Eine vorherige Beratung der betreffenden Angelegenheiten in der Vertretung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) 1 Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, über die nicht die Vertretung, der Stadtbezirksrat, der Ortsrat oder der Betriebsausschuss zu beschließen hat und für die nicht nach § 85 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. 2 Er beschließt zudem über Angelegenheiten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 3 Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 4 Er kann ferner über Angelegenheiten beschließen, für die der Betriebsausschuss zuständig ist, wenn sie ihm von diesem zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(3) 1 Die Vertretung kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 1 für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten durch Hauptsatzung auf einen Ausschuss nach § 71 übertragen. 2 In den Fällen des Satzes 1 gelten Absatz 6 sowie § 85 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 für die Behandlung der übertragenen Gruppen von Angelegenheiten und § 75 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 für die gesamte Ausschusstätigkeit entsprechend. 3 Die Satzungsregelung ist bis zum Ende der Wahlperiode zu befristen; sie kann geändert oder aufgehoben werden.
(4) 1 Der Hauptausschuss entscheidet über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. 2 Dies gilt nicht, wenn die Vertretung in dieser Angelegenheit entschieden hat; in diesem Fall bleibt sie zuständig. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(5) 1 Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. 2 Die Übertragung einer Zuständigkeit nach Satz 1 wird unwirksam, soweit eine Übertragung nach Absatz 3 Satz 1 erfolgt.
(6) Der Hauptausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der von der Vertretung gebildeten Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.