§ 15 NSOG
(1) 1 Zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche können deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgeglichen werden, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 2 Zu diesem Zweck dürfen
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der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen,
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Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen und
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die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht
werden. 3 Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 3 sind auf die- Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. 4 Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. 5 Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. 6 Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
(2) 1 Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2 Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 3 Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81 f Abs. 2 der Strafprozessordnung entsprechend.