§ 23 NSOG
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn
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sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 durchsucht werden darf,
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Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
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in Gewahrsam genommen werden darf,
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widerrechtlich festgehalten wird oder
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hilflos ist,
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Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
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sie sich an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort befindet,
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sie sich in einem Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind oder
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es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) 1 Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Person, die die tatsächliche Gewalt innehat, das Recht, anwesend zu sein. 2 Ist sie abwesend, so ist, wenn möglich, ihre Vertretung oder eine andere Person hinzuzuziehen. 3 Der Person, die die tatsächliche Gewalt innehat, ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.