§ 28 NSOG
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
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ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
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ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
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sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
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sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
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die berechtigte Person sie nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist abholt; die Fristsetzung ist zuzustellen und muss den Hinweis enthalten, dass die Sache nach fruchtlosem Ablauf der Frist verwertet werde.
(2) 1 Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. 2 Die Anordnung sowie die Zeit und der Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) 1 Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet. 2 § 979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 3 Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 4 Kann die Sache innerhalb angemessener Frist nicht verwertet werden, so darf sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) 1 Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
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im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
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die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.