§ 3 NSOG

(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei

1.

der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 bis 4),

2.

der Erfüllung anderer der Polizei übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 5).

2 Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt werden, gehen diesem Gesetz vor. 3 Soweit die besonderen Vorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.

(2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten finden die Vorschriften in § 16 Abs. 4 über die Entschädigung von Personen und in den §§ 72 bis 79 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs Anwendung, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.