§ 3 NSOG
(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei
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der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 bis 4),
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der Erfüllung anderer der Polizei übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 5).
2 Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt werden, gehen diesem Gesetz vor. 3 Soweit die besonderen Vorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.
(2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten finden die Vorschriften in § 16 Abs. 4 über die Entschädigung von Personen und in den §§ 72 bis 79 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs Anwendung, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.