§ 30 NSOG

(1) 1 Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. 2 Bei einer oder einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

1.

eine Rechtsvorschrift dies zulässt,

2.

Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,

3.

offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,

4.

die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,

5.

die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,

6.

die Erhebung bei der betroffenen Person die Erfüllung der Aufgaben gefährden oder wesentlich erschweren würde oder

7.

es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.

3 Betroffene oder Dritte sind auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen.

(2) 1 Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. 2 Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig

1.

in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 5,

2.

in den Fällen der §§ 33 a bis 37 (besondere Mittel oder Methoden),

3.

in den Fällen des § 45 a,

4.

wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder

5.

wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

3 Daten dürfen nur durch die Polizei verdeckt erhoben werden. 4 Sie darf keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind.

(3) Zur Durchführung verdeckter Datenerhebungen oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Zeugin oder eines Zeugen, oder einer Angehörigen oder eines Angehörigen der Zeugin oder des Zeugen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.

(4) 1 Über die Erhebung personenbezogener Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden ist die betroffene Person zu unterrichten. 2 Die betroffene Person ist mit der Unterrichtung auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und das Auskunftsrecht nach § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie auf das Recht der sofortigen Beschwerde gegen eine richterliche Anordnung einschließlich der hierfür geltenden Frist hinzuweisen. 3 Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies möglich ist, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten.

(5) 1 Die Unterrichtung nach Absatz, 4 wird zurückgestellt,

1.

solange Zwecke der Verfolgung einer Straftat entgegenstehen,

2.

solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden oder

3.

solange ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen.

2 Die Unterrichtung über eine Maßnahme nach § 36 oder § 36 a wird außer in den Fällen des Satzes 1 auch zurückgestellt, solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung die weitere Verwendung der Vertrauensperson oder der weitere Einsatz der Verdeckten Ermittlerin oder des Verdeckten Ermittlers gefährdet wird. 3 Soll die Unterrichtung über eine Maßnahme, die richterlich anzuordnen war, nach Ablauf von sechs Monaten weiter zurückgestellt werden, so entscheidet das Amtsgericht, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat; in den Fällen des § 35 a Abs. 4 Satz 6 entscheidet das Landgericht. 4 Die Zurückstellung der Unterrichtung durch das Gericht ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. 5 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 kann das Gericht eine längere Frist bestimmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zurückstellung während der längeren Frist nicht entfallen werden. 6 Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

(6) 1 Die Zurückstellung der Unterrichtung über eine Maßnahme, die nicht richterlich anzuordnen war, ist nach Ablauf von zwei Jahren unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. 2 Eine Mitteilung ist erneut erforderlich, wenn die angegebene Dauer der Zurückstellung überschritten wird.

(7) 1 Die Datenerhebung nach den §§ 34 bis 36 a darf sich nicht gegen Personen richten, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht, es sei denn, die Datenerhebung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. 2 Die Polizei darf solche Personen nicht von sich aus als Vertrauenspersonen (§ 36 Abs. 1 Satz 1) in Anspruch nehmen.