§ 34 NSOG

(1) 1 Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden soll oder die über diese Zeiträume hinaus tatsächlich weitergeführt wird (längerfristige Observation), ist nur zulässig

1.
a)

bezüglich der in den §§ 6 und 7 genannten Personen zum Zwecke der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, und

b)

unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 bezüglich der dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,

2.

zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint sowie

3.

zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist.

2 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1 Die längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 2 Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 3 Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen und schriftlich zu begründen.

(3) 1 Soll die Maßnahme über einen Monat hinausgehen oder soll eine zunächst auf höchstens einen Monat befristete Maßnahme verlängert werden, so bedarf es der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2 Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden. 3 Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 4 Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 5 Nach Beendigung der Maßnahme steht der betroffenen Person nur die sofortige Beschwerde zu. 6 Die Frist beginnt mit Zugang der Benachrichtigung nach § 30 Abs. 4. 7 Die weitere sofortige Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.