§ 36 NSOG

(1) 1 Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). 2 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1 Die Verwendung einer Vertrauensperson bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 2 Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 3 Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.

(3) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden um

1.

in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen, oder

2.

eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder

3.

Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte.

(4) 1 Werden der Vertrauensperson Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. 2 Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.