§ 40 NSOG
(1) 1 Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1, 2 und 6 übermittelt werden. 2 Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist aktenkundig zu machen. 3 Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Unterlagen geführt werden, und nicht für das automatisierte Abrufverfahren.
(2) Wertende Angaben über eine Person, Daten über die in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Personen sowie nach § 37 Abs. 2 übermittelte Daten über eine Person, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden ist, dürfen nur Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.
(3) Die Datenübermittlung zwischen Polizei und Verfassungsschutz erfolgt nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz.
(4) § 11 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie § 41 gelten entsprechend, wenn Daten innerhalb der Verwaltungs- oder Polizeibehörden weitergegeben werden.