§ 44 NSOG
Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb
des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit
(1) 1 Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies
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zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder
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nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Satz 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zulässig ist.
2 § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung. 3 Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt § 39 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) 1 Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn
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die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben auf andere Weise nicht möglich erscheint oder
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Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.
2 § 40 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Warnung mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden ist.